Erweiterung des Kreises der öffentlichen Stellen, denen der automatisierte Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters ermöglicht werden kann (z.B. Notare).
Das „Jedermann“-Auskunftsrecht zur Übermittlung
von Daten des Liegenschaftskatasters ist künftig nicht mehr von der „glaubhaften Darlegung“ eines „berechtigten Interesses“ abhängig (§ 11 Absatz 2 Satz 1 n.F.). Diese Voraussetzung ist schon als erfüllt anzunehmen, wenn rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Interessen (bspw. Vorbereitung privater Planungen) dargelegt werden (vgl. amtliche Begründung, Bürgerschaftsdrucksache 18/1152, S. 9). Die Abgabe der personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters ist dagegen den bisherigen stärkeren Restriktionen unterworfen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Absatz 3 Nummer 4 n.F.).
Eine Unterteilung des Gesetzes in drei Teile soll die Orientierung im Gesetz erleichtern. So finden sich im ersten Teil die einleitenden Vorschriften sowie diejenigen Regelungen, die unmittelbar hoheitliche Befugnisse (z.B. Flurstücksbildung, Betreten von Grundstücken) und Pflichten (z.B. Einmessungspflicht, bestimmte Duldungspflichten) – mit Ausnahme der die Datenhaltung betreffenden – enthalten. Im zweiten Teil wird als Kernaufgabe des Vermessungswesens abschließend und umfassend die Haltung und Verarbeitung von Geodaten geregelt. Der dritte Teil enthält schließlich weiterführende Regelungen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, sonstige Vermessungsstellen) und die üblichen sonstigen abschließenden Bestimmungen.
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