Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Mai 2005)Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen |
Im Mai 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für das Arbeitsrecht sehr wichtige Frage zu entscheiden. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Bestimmungen, wonach die Arbeitsvertragsparteien ihre jeweiligen (tatsächlichen oder vermeintlichen) Ansprüche innerhalb gewisser Fristen geltend machen müssen, anderenfalls die Ansprüche verfallen. Die Vereinbarung solcher Ausschlussfristen wurden von den Arbeitsgerichten früher für zulässig gehalten, sofern die Fristen nicht unangemessen kurz waren oder die Klauseln nicht in den Arbeitsverträgen "versteckt" wurden. Das Gesetz wurde jedoch mit Wirkung zum 01.01.2002 erheblich geändert. Seitdem war die Frage, ob derartige Fristen immer noch wirksam vereinbart werden können, umstritten. Das BAG hat diese Frage nunmehr zum Teil beantwortet. Nach Auffassung des BAG können sogenannte "zweistufige Ausschlussfristen" (das sind solche Ausschlussfristen, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich innerhalb einer weiteren Frist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erfordern) weiterhin auch einzelvertraglich vereinbart werden. Sofern es sich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" handele, sei jedoch für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine Mindestfrist von 3 Monaten erforderlich. Handele es sich hingegen um eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung, könne die Frist auch kürzer sein. |
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