Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Mai 2005)Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen |
BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf): Das Urteil verdeutlicht nochmals, dass im Arbeitsrecht nicht zu lange gewartet werden darf. Sehr häufig müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu ihrem Leidwesen erfahren, dass sie zwar bestimmte Ansprüche gehabt haben, diese Ansprüche aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt sind, da - vertraglich vereinbarte oder gesetzliche - Fristen versäumt wurden. Die Unterscheidung des BAG danach, ob die jeweilige vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde oder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben wurde, ist zwar gesetzlich zwingend, doch in der Praxis höchst unglücklich. Bei der derzeitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt haben die Arbeitnehmer im Regelfall keine Möglichkeit, auf den Inhalt einzelner Vertragsklauseln Einfluss zu nehmen. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um vom Arbeitgeber vorgegebene Vertragsklauseln handelt oder ob die Vereinbarungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten: Arbeitgeber können vorformulierte Verträge benutzen, die an einigen Stellen (etwa: Anzahl der Urlaubstage, Höhe des Stundenlohns etc.) noch ausfüllungsbedürftig sind. Wenn dann handschriftliche Eintragungen in den ansonsten vorformulierten Vertragstext vorgenommen werden, stellt sich die Lage äußerlich so dar, als ob diese Vertragsbedingungen ausgehandelt worden wären, selbst wenn der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen tatsächlich doch "diktiert" hat. |
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