OVG Hamburg weist Anwohnerklage wegen Lärmbelästigung ab
Im Rechtsstreit um die bereits vollzogene Erweiterung des Airbus-Werks in Hamburg haben Flugzeugbauer und Stadt einen Erfolg erzielt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hob heute im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) auf und wies die Klage des fluglärmbetroffenen Klägers aus Nienstedten ab (2 Bf 345/02). Darüber hinaus hat das Gericht die Revision an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Das Gericht hat bei der Erörterung der Rechtsfragen in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt werde. Eine rechtliche Überprüfung der Übereinstimmung des Planes mit europäischem Naturschutzrecht hat das Gericht nicht vorgenommen, weil hierdurch Rechte des Klägers nicht berührt würden.
Die Lärmbelastung des Klägers sei nicht unzumutbar. Maßgeblich stellt das Gericht dabei darauf ab, dass der plangemäße Ausbau des Airbuswerkes in Finkenwerder mittelbar dem Gemeinnutz diene und dem Kläger Ansprüche auf passiven Schallschutz zustünden.
Aus der vom Kläger vermuteten Tatsache, Airbus habe schon zur Zeit der Planfeststellung im Jahre 2000 endgültig entschieden, dass ein Auslieferungszentrum in Hamburg nicht gebaut werde, wenn die Landebahn nicht über die in diesem Plan vorgesehene Verlängerung auf 2684 m hinaus noch weitergehend verlängert werde, ließe sich nach Auffassung der Richter eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht herleiten. Dahingehende Beweisanträge des Klägers wurden daher abgelehnt.