Erfolgreiche Klagen wegen FeinstaubVerwaltungsgericht Stuttgart: Baden-Württemberg muss Aktionsplan zur Vermeidung der Feinstaubbelastung in Stuttgart aufstellen |
Auf die Klagen zweier Bewohner von Stuttgart hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag das beklagte Land Baden-Württemberg dazu verurteilt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart einen immissionsschutzrechtlichen Aktionsplan im Hinblick auf Überschreitungen der für Feinschwebestaub verordneten Immissionsgrenzwerte aufzustellen. VG Stuttgart, Urteile vom 31.05.2005 - 16 K 1120/05, 16 K 1121/05 I. Die Kläger machen die Gefahr von Schäden an ihrer Gesundheit als Folge des den festgelegten Grenzwert überschreitenden, verbotenen Feinschwebestaubes an bestimmten (Mess-)Stellen im Stadtgebiet von Stuttgart geltend. Sie fordern deshalb vom Beklagten, einen immissionsschutzrechtlichen Aktionsplan aufzustellen, der inhaltlich festzulegen habe, welche geeigneten Maßnahmen im Stadtgebiet - von den örtlich zuständigen Behörden - kurzfristig zu ergreifen seien zum Schutze ihrer Gesundheit gegen die bereits verwirklichte Gefahr der lokalen Überschreitung des seit 01.01.2005 geltenden Tagesmittelwertes für Feinschwebestaub (Partikel mit der Bezeichnung PM10) von 50 µm/m3 unter Berücksichtigung von 35 zulässigen Überschreitungen je Kalenderjahr. Feinschwebestaub (PM10) wird durch anthropogene (d. h. von Menschen verursachte) Quellen, wie z.B. durch den Straßenverkehr infolge von Ruß-Partikeln aus dem Auspuff von Diesel-Fahrzeugen, infolge des Abriebes von Reifen, Bremsen und Kuppelungsbelägen und dessen Aufwirbel-ungen hervorgerufen. Er ist verantwortlich für gesundheitliche Auswirkungen. Ultrafeine Partikel können sogar über die Lungenbläschen bis in die Blutbahn vordringen und sich dann über den Blutweg im Körper verteilen. |
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Quelle: Pressemitteilung VG Stuttgart vom 31.5.2005