Erfolgreiche Klagen wegen FeinstaubVerwaltungsgericht Stuttgart: Baden-Württemberg muss Aktionsplan zur Vermeidung der Feinstaubbelastung in Stuttgart aufstellen |
3. Die Kammer hat ferner erkannt, dass die auch im Interesse der Kläger bestehende Verpflichtung des Landes, einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart aufzustellen, nicht erst seit August 2004, als die Grenzwertüberschreitungen durch die UMEG offenbart wurden, und schon gar nicht erst seit 01.01.2005, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Grenzwertregelung, besteht. Die Verpflichtung ist jedenfalls schon in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die 22. BImSchV in Kraft getreten ist, nämlich im September 2002, wenn ihre Entstehung nicht schon durch die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Grenzwert-Richtlinie ab Juli 2001 ausgelöst worden ist. Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az.:16 K 1120/05 und 16 K 1121/05) . Die letzte Meldung zur Feinstaub-Problematik auf dieser Seite finden Sie hier. Weitere Informationen sammeln wir im Infobereich. |
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Quelle: Pressemitteilung VG Stuttgart vom 31.5.2005