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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juni 2005)

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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juni 2005)

Bindung des Arbeitgebers an ein erteiltes Zeugnis


Im Juni 2005 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem viele sich fragen werden, wie man sich über derartige Fragen durch 3 Gerichtsinstanzen hindurch streiten kann.

Ein Arbeitgeber hatte der ausscheidenden Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis erteilt. Dieses Arbeitszeugnis enthielt einen Rechtsschreibfehler. Darüber hinaus war das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin falsch angegeben. Die Arbeitnehmerin reichte ihrem Arbeitgeber daher das Zeugnis zurück und bat um Korrektur. Der Arbeitgeber korrigierte die Fehler, beurteilte nun aber das zuvor noch als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Arbeitnehmerin nur noch mit "einwandfrei". Dies ist eine sehr erhebliche Änderung, weil sich aus der Formulierung für Fachleute herauslesen lässt, dass die Arbeitnehmerin sich (angeblich) nicht jederzeit einwandfrei verhalten haben soll.

Die klagende Arbeitnehmer berief sich darauf, dass der Arbeitgeber an seinen bisherigen, von ihr nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden sei. Das BAG hat der Klage stattgegeben.

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):

Dem BAG ist zuzustimmen. Zwar obliegt es dem Arbeitgeber, wie er ein Arbeitszeugnis formuliert und wie er die Leistung des Arbeitnehmers beurteilt. Hat sich der Arbeitgeber jedoch einmal festgelegt, kann er seine Bewertung nicht wieder rückgängig machen. Ausnahmen mögen - darauf hat das BAG zu Recht hingewiesen - dann gelten, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Die Entscheidung des BAG ist nicht nur richtig, sondern auch für die Praxis erfreulich: Arbeitnehmer müssen nun nicht länger befürchten, dass ihre ehemaligen Arbeitgeber zwar Rechtschreibfehler und inhaltliche Fehler auf Aufforderung aus dem Zeugnis entfernen, zugleich aber den sonstigen Inhalt des Zeugnisses zu ihrem Nachteil abändern.


Hamburg, den 24.06.2005

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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