Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juli 2005)Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit |
Im Juli 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Der Kläger war seit 1985 bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Im Jahre 2002 schaltete die Arbeitsgeberin den Zugang zum Internet auf einigen Arbeitsplätzen frei, hierunter auch auf einem Arbeitsplatz, der für den Kläger - als Schichtführer - zugänglich war. Die private Nutzung des Internets war von der Arbeitgeberin nicht ausdrücklich verboten worden. Als die Kosten der Internetnutzung erheblich anstiegen, wurde ein werkseigener Ermittlungsdienst mit einer Überprüfung beauftragt. Dieser stellte fest, dass von dem fraglichen Schichtführerzimmer aus auch auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugegriffen worden war. Daraufhin wurden die Arbeitszeiten der Schichtführer überprüft. Dem Kläger wurde eine Privatnutzung des Internets von insgesamt 18 Stunden - hiervon 5 Stunden für das "Surfen" auf pornografischen Seiten - vorgeworfen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin im Dezember 2002 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Kläger hatte im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt, das Internet auch während seiner Arbeitszeit privat genutzt zu haben, dies allerdings insgesamt höchstens ca. 5 Stunden und allenfalls ca. 1 Stunde auf Seiten mit pornografischem Inhalt. In den Vorinstanzen hatte der klagende Arbeitnehmer Recht bekommen. |
| [ 1 2 Weiter] |