Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juli 2005)Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit |
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) hielten die Kündigung jeweils für nicht gerechtfertigt. Das BAG hob jetzt die Entscheidung des LAG auf und wies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Das LAG solle aufklären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer im Internet gesurft habe, welche Kosten dem Arbeitsgeber hierdurch entstanden seien und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen pornografischer Seiten einen Imageverlust erlitten habe. Erst wenn das genaue Ausmaß der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers feststehe, könne geprüft werden, ob der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen, insbesondere weil er kein klares Verbot der Internetnutzung zu privaten Zwecken ausgesprochen hatte. Aus anwaltlicher Sicht ist bedauerlich, dass der Fall vom BAG nicht entschieden, sondern an das LAG zurückverwiesen wurde, welches nunmehr eine - erneute - Entscheidung zu fällen hat. Jedenfalls aber sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie - sofern sie hierauf Wert legen - ihre Arbeitnehmern ganz unmissverständlich eine private Nutzung des Internets verbieten und deutlich machen, dass ein Verstoß hiergegen den Ausspruch einer Kündigung nach sich ziehen kann. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen, dass sie auch ohne ein solches ausdrückliches Verbot nicht damit rechnen können, dass die Arbeitsgerichte ihnen eine Privatnutzung des Internets in einem erheblichen zeitlichen Umfang "durchgehen" lassen. Grund hierfür ist gar nicht so sehr, dass Betriebsmittel des Arbeitgebers zu privaten Zwecken genutzt werden, sondern vor allem die Tatsache, dass die Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem sie das Internet zu privaten Zwecken nutzen, keine Arbeitsleitung erbringen. |
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