Neues Umweltinformationsgesetz des BundesBürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen |
Durch das neue, am 14.02.2005 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz (UIG) ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung nachgekommen, das Bundesrecht an die zwingenden Vorgaben der europäischen Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28.01.2003) anzupassen. Dadurch wird das Bundesrecht gleichzeitig an die Vorgaben der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 unterzeichneten Aarhus-Konvention angeglichen. Ziel des UIG ist es, den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, bei der Verwaltung vorhandene Umweltinformationen auf einfachem Weg zu erhalten. Damit soll eine behördliche Transparenz geschaffen sowie eine gewisse Kontrollfunktion der Öffentlichkeit im Sinne von positiver Einflussnahme auf den Umweltschutz ermöglicht werden. Durch das neue Gesetz wird der Zugang zu Umweltinformationen für die Bürgerinnen und Bürger deutlich verbessert. Künftig sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Das neue UIG ist im Gegensatz zum alten UIG, welches für Bund, Länder und Gemeinden Anwendung fand, lediglich auf Bundesebene gültig, d.h. das Gesetz gilt nur für Anfragen an Bundesbehörden bzw. informationspflichtigen Stellen des Bundes. Anfragen an Landesbehörden sind also nicht von dem Gesetz gedeckt. Die Länder haben jeweils eigene Umweltinformationsgesetze zu schaffen. Solange es diese nicht gibt, können die Ansprüche auf Umweltinformation grundsätzlich entweder auf vorhandenes Landesrecht (sog. Informationsfreiheitsgesetze – vorzufinden in Brandenburg, Berlin, NRW, Schleswig-Holstein) gestützt oder aber aus einer unmittelbaren Anwendung der Europäischen Umweltinformationsrichtlinie hergeleitet werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für die alte Umweltinformations-Richtlinie 90/313/EWG entsprechend entschieden, so dass dies auch für die neue Richtlinie Geltung haben muss. |
| [ 1 2 Weiter] |
Download: UIG/Bd
Download: UIRL