Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (August 2005)Aufhebungsvertrag bei geplantem Betriebsübergang |
Nach der gesetzlichen Regelung gehen im Falle eines Betriebsübergangs sämtliche Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den neuen Arbeitgeber über, ohne dass es des Abschlusses neuer Arbeitsverträge mit und dem neuen Arbeitgeber bedürfte. Auch die bisherige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bleibt (automatisch) bestehen. Kündigungen, die wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochen werden, sind unwirksam. Im August 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob ein im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang abgeschlossener Aufhebungsvertrag unwirksam ist. Zugrunde lag der Entscheidung des BAG ein - nicht seltener - Sachverhalt, bei dem eine Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers drohte und deshalb eine sogenannte "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" (BQG) eingeschaltet wurde. Üblicherweise werden in solchen Situationen Verträge geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber sehr kurzfristig (in der Regel ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) endet und zugleich zwischen dem Arbeitnehmer und der BQG ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Geklagt hatten Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsverhältnis mit der BQG lediglich auf 2 bzw. 3 Monate befristet und dann nicht verlängert worden war. Die Arbeitnehmer hatten sich darauf berufen, weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber zu stehen. |
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