Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (September 2005)"Unkündbarkeitsklauseln" in der Insolvenz |
"Bündnisse für Arbeit" sind in aller Munde: In Tarifverträgen werden lediglich maßvolle Lohnerhöhungen vereinbart und die Arbeitgeber verpflichten sich im Gegenzuge, für einen bestimmten Zeitraum keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Häufig finden sich entsprechende Vereinbarungen auch in Betriebsvereinbarungen, die zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung eines bestimmten Unternehmens abgeschlossen werden. Beispielsweise bei "Volkswagen" wurden solche Vereinbarungen abgeschlossen. Wenig bekannt ist, dass solche Klauseln nicht "insolvenzfest" sind, mithin im Insolvenzfall auch dann betriebsbedingt gekündigt werden kann, wenn solche Kündigungen eigentlich ausgeschlossen sind. Darüber hinaus gilt in derartigen Fällen sogar eine maximale Kündigungsfrist von 3 Monaten unabhängig von der Kündigungsfrist, die ansonsten - ohne den Insolvenzfall - gegolten hätte. Im September 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob diese erweiterten Kündigungsmöglichkeiten im Insolvenzfall auch nach einer Betriebsspaltung gelten und ob eine Kündigung in der Insolvenz ordnungsgemäß ist, wenn notwendige Vorbereitungsmaßnahmen (insb. die Betriebsratsanhörung) bereits vor der Öffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Beides hat das BAG bejaht und die Kündigungsschutzklage einer gekündigten Arbeitnehmerin daher abgewiesen. |
| [ 1 2 Weiter] |