Im Oktober 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich erneut mit der Frage zu befassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen unterschiedlich hohe Weihnachtsgratifikationen für Angestellte bzw. gewerbliche Arbeitnehmer gerechtfertigt sein können.
Das BAG gab der Klage eines gewerblichen Arbeitnehmers statt. Dieser hatte im Jahre 2002 - wie sämtliche übrigen gewerblichen Arbeitnehmer - nur 55 % seines Monatsverdienstes als Weihnachtsgratifikation erhalten, während den ca. 70 Angestellten ein volles Monatsgehalt gezahlt worden war. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
BAG, Urteil vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Arbeitgeber sind an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Angestellten bedarf daher einer Rechtfertigung. Dementsprechend ist es durchaus zulässig, unterschiedlich hohe Gratifikationen zu zahlen, soweit sich ein Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Eine solche Differenzierung wäre beispielsweise dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen - etwa weil Angestellte mir entsprechenden Vorkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu finden sind - an das Unternehmen binden will.