Der beklagte Arbeitgeber hatte aber lediglich vorgetragen, dass die gewerblichen Arbeitnehmer ein geringeres Ausbildungs- und Qualifikationsniveau aufwiesen. Dies kann aber eine unterschiedlich hohe Weihnachtsgratifikation nicht rechtfertigen, da sich Unterschiede im Qualifikationsniveau bereits in der niedrigeren Bruttomonatsvergütung der gewerblichen Arbeitnehmer widerspiegeln.
Arbeitgebern kann erneut nur dringend dazu geraten werden, Arbeitsverträge anwaltlich aufsetzen bzw. bereits vorhandene Arbeitsverträge von Zeit zu Zeit anwaltlich überprüfen zu lassen. Nur so ist sichergestellt, dass der Inhalt der Verträge jeweils der neuesten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann dies finanziell ruinöse Folgen haben. Mit ist zwar nicht bekannt, ob auch noch andere gewerbliche Arbeitnehmer geklagt hatten, doch hätte dies in dem vom BAG entschiedenen Fall erhebliche Auswirkungen gehabt: Bei ca. 150 gewerblichen Arbeitnehmern, die jeweils weitere 45 % eines Monatsverdienstes zuzüglich Zinsen hätten beanspruchen können, hätte der Arbeitgeber ca. 75 Gehälter nachzahlen müssen.