Zur Frage, ob Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen
Der u.a. für das Beitragsrecht zuständige 1. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die streitige Frage zu entscheiden, ob Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen.
Mit Beschluss vom 28.06.2005 - Az.: 11 E 1813/05 - hatte das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin Säumniszinsen festgesetzt hat, aufschiebende Wirkung habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entfalle die aufschiebende Wirkung bei der Festsetzung von Säumniszinsen nicht nach der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da es sich bei Säumniszinsen nicht um "öffentliche Abgaben und Kosten handele.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 17.10.2005 - Az.: 1 Bs 210/05 - entschieden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin nach § 80 Abs.1 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe, weil die Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wurde in den Eilverfahren von den Verwaltungsrechtlern von Klemm & Partner vertreten. Hamburg, den 28.10.2005