Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (November 2005)Kündigungsschutz eines ehemaligen Geschäftsführers |
Im November 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob ein ehemaliger Geschäftsführer, mit dem nach seiner Abberufung eine Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer vereinbart worden war, Kündigungsschutz hat, sofern das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig innerhalb von 6 Monaten gekündigt wird. Ein Arbeitnehmer kann sich nur dann auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits 6 Monate ununterbrochen bestanden hat. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall endete der Geschäftsführervertrag, auf dessen Grundlage der spätere Arbeitnehmer mehr als 5 Jahre als Geschäftsführer tätig war, zum 14.08.2002. Mit Wirkung ab dem 15.08.2002 arbeitete der frühere Geschäftsführer als Assistent der neuen Geschäftsleitung. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.01.2003, mithin ziemlich genau 5 Monate nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer klagte und berief sich darauf, dass das KSchG Anwendung finden müsse: Er sei bereits im Zeitraum 1984 - 1996 (also vor seiner Ernennung zum Geschäftsführer) als Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin tätig gewesen. Dies müsse berücksichtigt werden. Anders noch als die Vorinstanzen gab ihm das BAG Recht. |
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