Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (November 2005)Kündigungsschutz eines ehemaligen Geschäftsführers |
BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf): Die Entscheidung des BAG ist fragwürdig. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BAG lebt ein Arbeitsverhältnis dann, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt und später wieder abberufen wird, in der Regel nicht wieder auf. Sofern der Arbeitnehmer durch die Berufung zum Geschäftsführer nicht seinen Kündigungsschutz verlieren will, muss er daher bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer vertraglich vereinbaren, dass sein altes Arbeitsverhältnis wieder auflebt, sofern er als Geschäftsführer später wieder abberufen werden sollte. Folgt man dieser Rechtsprechung des BAG, müsste bei der Weiterbeschäftigung des früheren Geschäftsführers als Arbeitnehmer tatsächlich von einem "neuen" Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, ganz unabhängig davon, ob der ehemalige Geschäftsführer vor seiner Ernennung zum Geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig war. Dann aber wäre es nur folgerichtig, dass sich der ehemalige Geschäftsführer nur dann auf die Anwendbarkeit des KSchG berufen kann, wenn das neue Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mindestens 6 Monate ununterbrochen bestand. So hatten dementsprechend auch die Vorinstanzen entschieden und die Klage abgewiesen. Aus der Presseveröffentlichung des BAG wird nicht recht deutlich, aus welchen Gründen das BAG dies anders sah und dem Arbeitnehmer recht gab. Jedenfalls aber sollte die Tatsache, dass dieser Rechtsstreit durch 3 Instanzen geführt wurde, Anlass für jeden (potenziellen) Geschäftsführer seien, sich vor dem Übergang aus einem Arbeitsverhältnis in die Geschäftsführerposition oder umgekehrt der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach der Abberufung als Geschäftsführer anwaltlich beraten zu lassen. |
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