BeitragsrechtZur Frage, ob Säumniszuschläge "öffentliche Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind. |
Sind Säumniszuschläge „öffentliche Abgaben und Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ? I. Einleitung Wenn eine mit einem Beitragsbescheid geltend gemachte Abgabe nicht bis zum Ablauf des Tages geleistet wird, den der Bescheid als Zahlungstermin (Fälligkeitstermin) nennt, sind für die Dauer der Säumnis nach Maßgabe des § 240 AO Säumniszuschläge zu entrichten. Säumniszuschläge sind ein abgabenrechtliches Druckmittel, dass im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtszeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus wird mit den Säumniszuschlägen der Zweck verfolgt, vom Abgabepflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Der Säumniszuschlag ist keine Strafe und kein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld. Sofern die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt oder auf andere Weise (z. B. Stundung) ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, fehlt es an der Fälligkeit des geforderten Beitrags und damit an einer mit einer Sanktion belegbaren Säumigkeit des Beitragsschuldners. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, §§ 220 Abs. 2 , 240 AO. Einer Festsetzung bedarf es nicht, § 218 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AO. Die Gemeinde hat daher keinen Einfluss auf ihr Entstehen. Sie ist aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, die ihr zustehende Forderung durch Leistungsbescheid einzuziehen. Die Einziehung des Säumniszuschlags liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. |
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