Soweit ersichtlich, existieren in Schleswig - Holstein zu dieser streitigen Frage noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sodass für die Gemeinden in Schleswig - Holstein in der Praxis daher (noch) keine Rechtssicherheit besteht. Allerdings gehen die Kommentatoren zum Kommunalabgabengesetz Schleswig - Holstein davon aus, dass Säumniszuschläge zu den öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehören. Da beide Kommentatoren jedoch dem maßgeblichen Senat beim Schleswig - Holsteinischen Oberverwaltungsgericht angehören, spricht einiges dafür, dass das Schleswig - Holsteinische Oberverwaltungsgericht die streitige Frage ebenso wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Sinne der Gemeinden entscheiden wird. Den Gemeinden in Schleswig - Holstein ist vor diesem Hintergrund aus Sicht ihrer Gemeindehaushalte - soweit dies nicht schon in der Praxis erfolgt - zu empfehlen, Säumniszuschläge vom Abgabepflichtigen mit Leistungsbescheid einzufordern. Der Abgabepflichtige müsste dann - soweit er den Leistungsbescheid anfechten will - Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben und beim Verwaltungsgericht Schleswig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Auf diesem Wege könnte dann auch die in Schleswig - Holstein bisher verwaltungsgerichtlich nicht entschiedene Frage geklärt werden. Es wäre zu wünschen, dass das Verwaltungsgericht Schleswig und das Schleswig - Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenso wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Sinne der Haushalte der Gemeinden in Schleswig - Holstein entscheiden. |