Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Dezember 2005)Klagfrist bei falschem Kündigungsdatum |
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Aufgrund einer vor einigen Jahren in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt diese Klagfrist mittlerweile für alle Gründe, aus denen die Kündigung rechtswirksam wirksam sein könnte. Insbesondere auch formale Mängel der Kündigung (beispielsweise eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats) müssen seitdem - anders als früher - innerhalb der dreiwöchigen Klagfrist gerügt werden. Im Dezember 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die seit der Gesetzesänderung streitige Frage zu entscheiden, ob ein gekündigter Arbeitnehmer die Klagfrist auch dann einhalten muss, wenn er sich nicht gegen die Kündigung als solches wehren, sondern nur auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen will. Das BAG hat entschieden, dass insoweit die dreiwöchige Klagfrist nicht gilt, der gekündigte Arbeitnehmer sich mithin auch danach noch darauf berufen kann, dass der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. |
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