Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Dezember 2005)Klagfrist bei falschem Kündigungsdatum |
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Das BAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber eine Kündigung nicht insgesamt unwirksam mache, sondern lediglich den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung betreffe. Die nach dem Gesetz vorgesehene dreiwöchige Klagfrist gelte hierfür nicht. Ob dies dogmatisch zutreffend ist, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war es aus anwaltlicher Sicht höchst bedauerlich, dass gekündigten Arbeitnehmern bislang dazu geraten werden musste, auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch Einreichung einer entsprechenden Klage innerhalb von 3 Wochen zu rügen, weil anderenfalls bislang die Gefahr bestand, dass der Arbeitnehmer ansonsten seinen Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist verlor. Diese Gefahr besteht nicht mehr: Aufgrund des Urteils des BAG besteht nun wieder die Möglichkeit, "in Ruhe" mit dem Arbeitgeber eine Verständigung darüber zu erzielen, welche Kündigungsfrist gilt und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis daher aufgrund der Kündigung endet. |
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