Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Januar 2006)Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit |
Im Januar 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmern, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zur Arbeitsvergütung zusteht.
Das Gesetz regelt eindeutig, dass Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, ein solcher Zuschlag zu zahlen ist. Die gesetzliche Regelung in Bezug auf Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist hingegen etwas unklar.
Das BAG hat entschieden, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für Arbeit an Sonn- Feiertagen nicht bestehe. Allerdings sei den Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz für die Arbeit an solchen Tagen ein "Ersatzruhetag" zu gewähren.
BAG, Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/05 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Dem BAG ist zuzustimmen. Angesichts dessen, dass Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf das Notwendigste reduziert werden soll, ist es zwar nicht recht einzusehen, warum diese Arbeit nicht zuschlagspflichtig sein soll, dennoch sieht aber die gesetzliche Regelung für Arbeit an Sonn- und Feiertagen die Zahlung eines Zuschlags nicht vor.
Dies mag gegebenenfalls der Gesetzgeber ändern. Die Gerichte müssen sich aber am Gesetzeswortlaut orientieren. Dementsprechend sollten Arbeitnehmer, die Sonn- und Feiertagsarbeit leisten müssen, darauf achten, dass arbeitsvertraglich hierfür die Zahlung eines Zuschlags vereinbart wird. Anderenfalls müssen Sie damit rechnen, für ihre Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen lediglich die normale Vergütung zu erhalten.