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Hamburg - Aktuelle Gesetzgebung

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Hamburg - Aktuelle Gesetzgebung

Senat beschließt Anpassung des Denkmalschutzgesetzes an die neue Hamburgische Bauordnung (HBauO)


Das Denkmalschutzamt hat erstmals ein Verzeichnis er-stellt, in dem alle so genannten "denkmalwürdigen" aber nicht formell unter Denkmalschutz gestellten Objekte Hamburgs erfasst sind. Diese Objekte haben bislang noch nicht das formelle Unterschutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz durchlaufen, sind aber von den Wissenschaftlern des Denkmalschutzamtes als Denkmäler eingestuft worden. Die Liste denkmalgeschützter Bauten in Hamburg finden sie hier.

Das Verzeichnis umfasst 2772 Einzeldenkmäler und 2116 Ensembles sowie 2983 Bodendenkmäler. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass zukünftig alle geplanten Veränderungen an diesen Denkmälern frühzeitig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz geprüft werden können.

Bei Bedarf besteht damit die Möglichkeit, ein formelles Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten und nötigenfalls einen vorläufigen Schutz anzuordnen.

Praktisch bedeutsam ist die geplante Neuregelung insbe-sondere für freistehende Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von bis zu 400 qm. Gebäude dieser Art können durch die von der Bürgerschaft im Dezember vergangenen Jahres beschlos-sene – und ab 1.4.2006 geltende - neue Hamburgische Bauordnung (HBauO) genehmigungsfrei verändert oder sogar abgerissen werden. Durch die Änderung des Denkmalschutzgesetzes soll das Auftreten einer Regelungslücke nach in Kraft treten der neuen Bauordnung vermieden werden. Die Verfügungsberechtigten von sog. erkannten Denkmälern, die aber noch nicht formell unter Denkmalschutz stehen, sind dannach verpflichtet, alle beabsichtigten Veränderungen an dem Objekt spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Wird die zuständige Behörde in dieser Zeit nicht tätig, kann die Maßnahme durchgeführt werden.

Gleichzeitig wird durch die Gesetzesänderung ein weiterer Baustein der Verwaltungsreform zur Stärkung der bezirklichen Ebene umgesetzt.

Das geänderte Denkmalschutzgesetz ermöglicht den Bezirksämtern, bezirkstypische - und den örtlichen Bereich prägende Ensembles, die in dem neu erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, durch Rechtsverordnung unter Schutz zu stellen.
Quelle Quelle: Bürgerschaftsdrucksache 18/3625

Hamburg, den 31.01.2006

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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