BVerfG weist Normenkontrollantrag des AG Hamburg-Bergedorf als unzulässig zurück
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsklage eines Familienrichters des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zurückgewiesen.
Die konkrete Normenkontrolle richtete sich gegen die Rechtsgrundlage (§ 1631b BGB) für die Einweisung von Jugendlichen in das geschlossene Heim Feuerbergstraße. Der Hamburger Familienrichter äußerte starke Zweifel an der Bestimmtheit der Norm, die einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen rechtfertigen soll.
Nach einem Bericht des Hamburger Abendblatts vom 22. Februar 2006 wiesen die Karlsruher Richter den Antrag in einer vier Zeilen langen Begründung als unzulässig zurück, da lediglich "massive Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht wurden.
Ein zulässiger Normenkontrollantrag eines Instanzgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG); starke Zweifel reichen nicht aus.