Hamburger WegerechtOVG Hamburg stärkt Rechte der privaten Grundeigentümer alter Wege |
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg die Rechte privater Eigentümer gestärkt, deren Grund und Boden ohne Nachweis ihrer Zustimmung als öffentliche Wegefläche in Anspruch genommen wird. I. Sachverhalt Der Kläger ist Eigentümer eines 361 qm großen Grundstücks in Duvenstedt. Über dieses Grundstück verläuft der Pfierkamp, ein 120m langer und 3m breiter Fußweg zwischen den Straßen Himmelsmoor und Baben Pfier. Der Weg entstand 1907 durch Aufteilung des Ackers Pfier. Seit 1912 lastete auf dem Weg ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht zugunsten eines Nachbarn. Die Stadt Hamburg stufte den Pfierkamp 1962 im Hinblick auf die Erhebung von Wegebaubeiträgen als einen (noch nicht endgültig hergestellten) öffentlichen Weg ein. In der Folgezeit wurde der Pfierkamp in das Wegeverzeichnis der Stadt Hamburg als öffentlicher Weg eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung wurde dabei auf die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit (Verjährung) verwiesen. Nach diesem Rechtsinstitut kann die Widmung alter Wege, deren Entstehung in unvordenkliche Zeit zurückreicht, die also seit Menschengedenken für den öffentlichen Verkehr benutzt und als Gemeingebrauchsfläche betrachtet und behandelt werden, (widerleglich) vermutet werden, auch wenn sich der hoheitliche Widmungsakt unter Zustimmung des Grundeigentümers nicht mehr nachweisen lässt. |
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