Hamburger WegerechtOVG Hamburg stärkt Rechte der privaten Grundeigentümer alter Wege |
Offen lassen konnte das OVG u.a. die Frage, ob eine weitere gesetzliche Beweiserleichterung, wonach die Öffentlichkeit eines Weges vermutet wird, wenn dieser in das amtliche Wegeverzeichnis eingetragen ist, zugunsten der Stadt Anwendung findet. Der Kläger hatte vorgetragen, dass Hamburg über kein Wegeverzeichnis verfügt, welches die mit der Vermutungswirkung verbundene Beeinträchtigung des Privateigentums nach rechtsstaatlichen Grundsätzen rechtfertigen könne. Da die Eintragung des Pfierkamps in das Wegeverzeichnis zu Unrecht erfolgte, kam es auf die Rechtswirkungen der Eintragung nicht mehr an. III. Auswirkungen auf die Praxis In der Vergangenheit wurden immer wieder Wegeflächen im privaten Grundeigentum über die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung für den Gemeingebrauch in Anspruch genommen. Die aktuelle Entscheidung des OVG Hamburg könnte im Einzelfall Anlass geben, diese Fälle erneut zu überprüfen. Gleiches gilt für die Fälle der Inanspruchnahme von Wegeflächen über die Rechtswirkung des Wegeverzeichnisses. Auch insoweit ist unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse zum grundrechtlichen Eigentumsschutz eine Überprüfung angeraten. Eine gerichtliche Lösung dieses Hamburger Problems steht allerdings noch aus. |
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