Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 08.12.2005 - 1 BvR 364/05 - entschieden, dass in den Fällen, in denen der bisher allein sorgeberechtigten Mutter wegen einer Gefährdung des Kindeswohles (§ 1666 BGB) die elterliche Sorge entzogen wird, der nichteheliche und bisher nicht sorgeberechtigte Vater jedenfalls dann einen Anspruch darauf hat, dass ihm die elterliche Sorge übertragen wird, wenn er zuvor in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar der Ausübung der elterlichen Sorge das leibliche Kind betreut und versorgt hat. Die Vorinstanzen hatten in einem derartigen Fall die elterliche Sorge auf das Jugendamt übertragen und das Kind in eine Pflegefamilie geschickt. Das Bundesverfassungsgericht betont in der Entscheidung, dass regelmäßig das Recht des leiblichen Vaters vorgeht, solange nicht konkret feststellbar Kindesinteressen der Übertragung widersprechen. Hamburg, den 30.03.2006