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Denkmalschutz

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Denkmalschutz

Hamburger Bürgerschaft beschließt Änderung des Denkmalschutzgesetzes.


Am 29.03.2006 hat die Bürgschaft beschlossen, mit einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes ein Anzeigeverfahren einzuführen.

Weil bestimmte Arten von Gebäuden nach der neuen Bauordnung ohne vorherige Genehmigung verändert oder sogar abgerissen werden können, wird insoweit eine Anzeigepflicht für die Verfügungsberechtigten solcher Objekte eingeführt, die zwar nicht formell unter Denkmalschutz stehen, jedoch bereits in das Verzeichnis der „erkannten Denkmäler“ aufgenommen worden sind, § 7a DSchG n.F. Hintergrund hierfür ist, dass seit Ende 2004 alle denkmalwürdigen Objekte in Hamburg in einer so genannten „schnellen Liste“ aufgeführt sind. Eigentlich sollte damit der Boden für eine Umstellungen auf das ipsalege-System bereitet werden, nach dem alle Objekte geschützt sind, die die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Denkmalschutzwürdigkeit erfüllen. Dies scheiterte an der Befürchtung, die Aufstellung der nachrichtlichen Liste würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den betroffenen Verfügungsberechtigten zu zahlreichen Nachfragen, Genehmigungs- und Förderanträgen führen, die mit der derzeitigen Personal- und Sachausstattung sowie den vorhandenen Fördermitteln nicht zu bewältigen gewesen wären. Die hamburgische Sparsamkeit in Bezug auf Personal- und Finanzmittel hat zu dem in der Bundesrepublik – soweit ersichtlich – einmaligen Weg geführt, so genannte „erkannte Denkmäler“ zu kreieren, die nur noch nicht per Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sind.

Die Änderung des Denkmalschutzgesetzes ist am 04.04.2006 in Kraft getreten.

Die Liste der tatsächlich unter Denkmalschutz stehenden sowie der erkannten Denkmäler finden Sie hier.

Hamburg, den 05.04.2006

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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