Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Februar 2006)Unkündbarkeit gilt nicht absolut |
Viele Arbeitnehmer sind aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht kündbar. Im öffentlichen Dienst ist beispielsweise eine Unkündbarkeit nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und ab vollendetem 40. Lebensjahr weit verbreitet.
Im Februar 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob eine solche tarifvertraglich vorgesehene Unkündbarkeit rückwirkend entfällt, wenn der Tarifvertrag ersetzt wird durch einen neuen Tarifvertrag. Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Kündigung 52 Jahre alt und seit ca. 20 Jahren für die Arbeitgeberin tätig. Bis 2003 galt ein Tarifvertrag, der eine ordentliche Unkündbarkeit ab einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und ab Vollendung des 50. Lebensjahres vorsah.
Beide Voraussetzungen waren im Falle des Klägers im Jahre 2003 bereits erfüllt. Dann kam es zu einer Neufassung des Tarifvertrages, die die zuvor geltenden Regelungen über die ordentliche Unkündbarkeit weitgehend abschaffte. Daraufhin kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Der Kläger berief sich darauf, dass die Neufassung des Tarifvertrages in seinen "Besitzstand" eingegriffen habe und daher wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam sei. In seinem Fall müsste die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrages angewandt werden mit der Konsequenz, dass er ordentlich nicht kündbar sei. Das BAG hat die Klage - anders noch als erstinstanzlich das Arbeitsgericht - abgewiesen.
BAG, Urteil vom 02.022006 - 2 AZR 58/05 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Dem BAG ist zuzustimmen. Tarifvertragliche Regelungen gelten nicht "absolut" für alle Zeiten. Jede tarifvertragliche Regelung kann - auch zu Lasten der Arbeitnehmer - geändert werden. Dies gilt auch für Regelungen betreffend einen Sonderkündigungsschutz. Dass der Arbeitnehmer, der bereits die Voraussetzungen für eine tarifvertragliche ordentliche Unkündbarkeit erfüllt, hierauf womöglich vertraut, ist - rechtlich - unerheblich.