Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (März 2006)Nicht rechtzeitige Massenentlassungsanzeige |
Die von einem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann aus zahlreichen Gründen unwirksam sein, etwa weil der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden ist oder weil kein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Wenig bekannt ist, dass der Arbeitgeber dann, wenn aufgrund der Anzahl der gleichzeitig gekündigten Arbeitnehmer eine sogenannte "Massenentlassung" vorliegt, bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor dem Ausspruch der Kündigungen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige stellen muss. Wird eine solche Anzeige nicht gestellt, kann das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, sofern der Arbeitnehmer sich ausdrücklich auf die fehlende Anzeige beruft. Über Jahrzehnte hinweg haben die deutschen Arbeitsgerichte die gesetzlichen Bestimmungen so verstanden, dass die Massenentlassungsanzeige nicht bereits vor dem Ausspruch der Kündigung gestellt werden muss, sondern erst vor dem Datum, zu dem der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich ausscheidet (= Ablauf der Kündigungsfrist). Beim Ausspruch einer Kündigung am 15.04.2006 mit Wirkung zum 30.06.2006 hätte es bislang also ausgereicht, die Massenentlassungsanzeige spätestens am 30.06.2006 zu stellen. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 27.01.2005 entschieden, dass eine solche Rechtsprechung gegen europäisches Recht verstoße. Die Massenentlassungsanzeige müsse bereits vor dem Ausspruch der Kündigung - in dem oben genannten Fall also spätestens am 15.04.2006 - gestellt werden. |
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