Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (März 2006)Nicht rechtzeitige Massenentlassungsanzeige |
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im März 2006 zu entscheiden, ob diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auch für die deutschen Arbeitsgerichte verbindlich ist, obwohl die deutschen Gesetzesnormen recht eindeutig bestimmen, dass die Anzeige lediglich vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen muss. Das BAG ist dem Europäischen Gerichtshof gefolgt. Es hat dementsprechend der Klage eines gekündigten Arbeitnehmers stattgegeben, der sich darauf berufen hatte, dass die Kündigung (allein) deshalb unwirksam sei, weil der Arbeitgeber zwar eine Massenentlassungsanzeige gestellt habe, dies jedoch erst nach dem Ausspruch der Kündigung. Es mag sein, dass der deutsche Gesetzgeber hiermit eine europäische Richtlinie nur unzureichend umgesetzt hat und die deutschen Gesetze also gegen die europäische Richtlinie verstoßen. Dennoch aber sollte ein privater Arbeitgeber - der in der Regel nicht beurteilen kann, ob deutsche Gesetze womöglich gegen europäisches Recht verstoßen - sich auf den Wortlaut deutscher Gesetze verlassen dürfen. Für die Arbeitgeber, der zahlreiche Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen muss, kann es fatale Konsequenzen haben, wenn er eine Massenentlassungsanzeige vermeintlich - den deutschen Bestimmungen folgend - rechtzeitig stellt und sich später sagen lassen muss, dass die deutschen Gesetze gegen Europarecht verstoßen und die Anzeige daher früher hätte gestellt werden müssen. Womöglich hat der Arbeitgeber keinen Bedarf mehr für die gekündigten Arbeitnehmer, muss diese aber nunmehr weiterhin bezahlen und jeweils neue Kündigungen aussprechen. |
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