Streit zwischen II. und XI. BGH-Senat beigelegtBGH-Senate einigen sich auf einheitliche Linie in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds |
4. Sofern die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann der Treuhänder zum Abschluss des Darlehensvertrages für den Anleger gleichwohl befugt sein, wenn ihm in einem Zeichnungsschein gesondert Vollmacht erteilt ist und dieser Zeichnungsschein der Bank vorgelegt worden ist. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (NJW 2005, 3551 ff. – Schulte und NJW 2005, 3555 ff. – Crailsheimer Volksbank) zu den Folgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach der Haustürgeschäfterichtlinie waren für die ergangenen Urteile nicht von Bedeutung, weil es sich in drei Fällen nicht um Haustürgeschäfte gehandelt hat und weil der Anleger im vierten Fall bereits nach der Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254 ff.) vor den Risiken eines kreditfinanzierten verbundenen Geschäfts geschützt wird. (Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.4.2006 - XI ZR 219/04 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.4.2006 - XI ZR 29/05 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05 -) |
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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 62/2006