Das beklagte Land Berlin förderte ab 1972 den sozialen (Miet-) Wohnungsbau durch die Vergabe so genannter Aufwendungshilfen an Investoren, die durch Eigenkapital und die Aufnahme von Krediten Sozialwohnungen erstellten, sie aber nur erheblich unter einer durch den Kapitaldienst bedingten Kostenmiete vermieten durften. Nach dem Auslaufen einer für 15 Jahre bewilligten Förderung gewährte der Beklagte auf der Grundlage entsprechender Richtlinien regelmäßig eine Anschlussförderung, weil die Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Projekte regelmäßig auf einen 15 Jahre übersteigenden Zeitraum angelegt waren. Der – ein Wohnungsbau- und -verwaltungsunternehmen betreibenden – Klägerin, einer GmbH Co. KG, waren im Jahre 1987 Fördermittel für ein Wohnungsbauprojekt im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1986 gewährt worden. Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss das Land Berlin wegen der angespannten Haushaltslage und unter Hinweis auf die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt, für Projekte, bei denen – wie im Falle der Klägerin – die fünfzehnjährige Förderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, keine Anschlussförderung mehr zu gewähren, und die Richtlinie über die Gewährung von Anschlussförderung u.a. für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986 aufzuheben. Auf dieser Grundlage wurde der bereits im Jahre 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Anschlussförderung für weitere fünfzehn Jahre abgelehnt.
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