Gegenüber der Änderung der Verwaltungspraxis dahin, stichtagsbezogen Anschlussförderung nicht neu zu bewilligen, könne sich die Klägerin hier auch nicht auf den Schutz des Vertrauens in ihre anderweitig rechtlich nicht gesicherte Erwartung berufen, es werde zu einer Anschlussförderung kommen. Das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention sei nicht schutzwürdig. Angesichts der mit der gewählten Förderkonstruktion objektiv verbundenen Risikoverteilung, die rechtlich das seinerzeit unwahrscheinliche Risiko des Ausbleibens einer Anschlussförderung den Investoren aufgebürdet habe, überwögen bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die vom beklagten Land Berlin mit der Einstellung der Anschlussförderung verfolgten öffentlichen Belange die Interessen auch wirtschaftlich stark betroffener Investoren am Fortbestand der ihnen günstigen Subventionspraxis.
Anmerkung: Die versagte Anschlussförderung bedeutet für viele Berliner Immobilienfonds eine wirtschaftliche Katastrophe - die auf die beteiligten Anleger unmittelbar durchschlägt. Nach Schätzungen einer Expertenkommission beläuft sich der durchschnittliche zu erwartende Verlust eines Kommanditisten auf 165 v.H. des eingesetzten Eigenkapitals. Es ist absehbar, dass die Entscheidung des BVerwG unter dem Stichwort "Prospekthaftung" ein zivilrechtliches Nachspiel haben wird, denn vielen Anlegern ist die Anschlussförderung als sicher dargestellt worden.
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