BVerfG - Effektiver Rechtsschutz gegen RechtsverordnungenFeststellungsklage auf Erlass oder Änderung von Rechtsverordnungen möglich |
Der Erste Senat des BVerfG hat die gegen die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden verworfen. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem VG zu erheben. Die Beschwerdeführer hätten mit der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage zwar einen zulässigen Rechtsweg beschritten, der auch zu einer inzidenten Überprüfung der Rechtsverordnung geführt habe. Diese Klage habe im vorliegenden Fall aber nicht zum Erfolg führen können. Die Auffassung der VGe, sie könnten den Verpflichtungsklagen nicht stattgeben, da es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben müsse, wie die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe hier zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich zulässigen Lösungen wählen können. Das VG habe im Rahmen einer Verpflichtungsklage auch nicht die Möglichkeit, den Normgeber zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung zu zwingen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch vor den VGen eine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland richten können mit dem Ziel festzustellen, dass sie durch die Kulturpflanzen- Ausgleichszahlungs-Verordnung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden seien. Es handele sich bei einer solchen Klage gegen den Normgeber nicht um eine Umgehung der in § 47 VwGO nur für Landesrechtsverordnungen vorgesehenen Normenkontrolle. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes könne nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtssetzungsakten ausgeschlossen sein solle. Auf dieser Grundlage könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Normgeber auch die Feststellung begehrt werden, dass das Recht der Kläger auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung gebiete. Beschlüsse des BVerfG vom 17.01.2006 Az.: 1 BvR 541/02 Az.: 1 BvR 542/02 |
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Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 45/2006 vom 2. Juni 2006