Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (April 2006)Rückzahlung von Weiterbildungskosten |
Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers trägt und der Arbeitnehmer diese Kosten erstatten soll, sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit endet. Gesetzlich sind solche Vereinbarungen nur in Berufsausbildungsverhältnissen verboten, ansonsten zulässig. Allerdings werden solche Vereinbarungen von den Arbeitsgerichten inhaltlich überprüft, weil Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers dazu führen können, dass dieser faktisch dahin daran gehindert ist, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dementsprechend dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer durch solche Vereinbarungen nicht zu lange "binden", auch muss sich die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis nach der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme besteht, anteilig reduzieren. Die Arbeitsgerichte akzeptieren in der Regel keine Bindungsdauer von mehr als 24 Monaten, selbst wenn die Weiterbildungsmaßnahme erhebliche Kosten verursacht und dem Arbeitnehmer erhebliche berufliche Vorteile gebracht hat. Im April 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob eine Rückzahlungsvereinbarung bereits deshalb unwirksam ist, weil sie unabhängig davon gelten soll, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat oder ob ihm aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund gekündigt wird. |
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