Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (April 2006)Rückzahlung von Weiterbildungskosten |
Es klagte ein technischer Überwachungsverein, bei dem der beklagte Arbeitnehmer als Sachverständiger tätig war. Die klagende Arbeitgeberin hatte Ausbildungskosten von ca. DM 15.000,00 getragen und mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser diese Kosten anteilig zurückzahlen müsse, sofern er vor Ablauf von 2 Jahren nach Abschluss der Ausbildung ausscheidet. Der beklagte Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis 10 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gekündigt, sodass die Arbeitgeberin von ihm noch 14/24 der Ausbildungskosten ersetzt haben wollte. Das BAG hat die Klage abgewiesen. Die Besonderheit des vom BAG zu entscheidenden Falles lag darin, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt worden war, sodass dieser "an sich" wirksam zur - anteiligen - Rückzahlung der Ausbildungskosten hätte verpflichtet werden können. Die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung ist jedoch "abstrakt" zu beurteilen: Sofern sie (auch) den Fall umfasst, dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt wird, ist sie unwirksam. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer selbst dann berufen, wenn das Arbeitsverhältnis später gar nicht vom Arbeitgeber gekündigt wird, sondern von ihm selbst. Die Entscheidung des BAG ist ein erneutes "Paradebeispiel" dafür, dass Arbeitgeber Arbeitsverträge nicht selbst formulieren, sondern hierbei anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen sollten. |
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