Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingreift, kann ein Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse nicht ohne weiteres kündigen. Jedenfalls dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens (die Kündigung von Arbeitsverhältnissen unterliegt einem gesetzlichen Schriftformerfordernis!) Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht vom Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes überzeugen. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dauerhaft entfallen ist, etwa weil der Arbeitgeber sinkende Umsatzzahlen zu verzeichnen hat etc.
Im Mai 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob eine Kündigung, die von einem Zeitarbeitsunternehmen ausgesprochen wird, bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden nicht länger eingesetzt werden und die Arbeitgeberin ihn kurzfristig auch nicht anderweitig einsetzen kann. Das BAG hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 412/05 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Die Entscheidung des BAG halte ich für äußerst fragwürdig. Der klagende Arbeitnehmer konnte zuletzt mit Wirkung bis zum 31. Januar 2004 bei einem Kunden des beklagten Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Januar 2004 zum 31. März 2004 gekündigt, weil Anschlussaufträge nicht in Sicht waren. Tatsächlich konnte der Kläger dann auch bis zum 31. März 2004 nicht anderweitig eingesetzt werden.