Das BAG ging dennoch davon aus, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht fest gestanden habe, dass der Kläger dauerhaft nicht würde anderweitig eingesetzt werden können. Hiervon sei - so ist das BAG wohl zu verstehen - erst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zumindest für die Dauer von 3 Monaten nicht vermittelbar gewesen sei. Dies würde aber im Ergebnis bedeuten, dass Zeitarbeitsunternehmen zunächst die 3 Monate abwarten müssten und das Arbeitsverhältnis erst dann - selbstverständlich unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, die vorliegend 2 Monate betrug - kündigen könnten.
Zeitarbeitsunternehmen müssten also fortan immer damit rechnen, nicht mehr einsetzbare Arbeitnehmer noch mehrere Monate vergüten zu müssen, ohne dass die Arbeitnehmer noch eine Arbeitsleistung erbringen. Vermutlich würde dies dazu führen, dass für Zeitarbeitsunternehmen tätige Arbeitnehmer eine noch geringere Vergütung erhalten als ohnehin schon.