Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juni 2006)Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden in der Probezeit? |
Arbeitgeber können ein Interesse daran haben, dass ausscheidende Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort in Wettbewerb zu ihrem bisherigen Arbeitgeber treten. Es ist daher rechtlich zulässig, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von maximal zwei Jahren nicht in Wettbewerb treten dürfen. Derartige Regelungen beeinträchtigen - selbstverständlich - den Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit, deshalb sind solche "nachvertraglichen Wettbewerbsverbote" nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere muss sich der Arbeitgeber im Gegenzuge verpflichten, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots als sog. "Karenzentschädigung" zumindest die Hälfte der zuvor bezogenen Vergütung weiter zu zahlen. Verdient der Arbeitnehmer beispielsweise am Ende des Arbeitsverhältnisses EUR 3.000,00 brutto/Monat und soll für die Dauer von 2 Jahren an nachvertraglichen Wettbewerbshandlungen gehindert werden, muss der Arbeitgeber hierfür einen Betrag von EUR 36.000,00 (24 Monate á EUR 1.500,00) brutto zahlen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbot sollte der Arbeitgeber daher nur mit absoluten "knowhow-Trägern" vereinbaren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht von vorneherein zu vereinbaren, sondern erst dann in Kraft treten zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits etwas länger angedauert hat. |
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