Im Juni 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob auch einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nur 3 Monate gedauert hat und dem noch während der Probezeit gekündigt worden ist, ein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung zusteht. Eine als Ergotherapeutin beschäftigte Angestellte war arbeitsvertraglich verpflichtet worden, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 Monate lang Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Für diesen Zeitraum machte sie die Hälfte der vertraglich vereinbarten Vergütung geltend. Das BAG gab ihr Recht.
BAG, Urteil vom 28.06.2006 - Az.: 10 AZR 407/05 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Dem BAG ist ohne jede Einschränkung zuzustimmen. Wenn der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unabhängig davon vereinbart, wie lange das Arbeitsverhältnis zuvor gedauert hat, muss er sich hieran festhalten lassen.
Gegebenenfalls gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (je nach Vereinbarung womöglich für die Dauer von 2 Jahren) also selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor nur wenige Tage bestanden hat. Dies kann für Arbeitgeber finanziell ruinöse Folgen haben. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie bei der Abfassung von Arbeitsverträgen anwaltliche Hilfe zu Rate zu ziehen.