Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)OVG Hamburg, Beschluss vom 11.7.2006 - 1 Bs 496/04 |
Mit Beschluss vom 11.7.2006 - 1 Bs 496/04 - hat das OVG Hamburg einen Beschluss des VG Hamburg vom 19.10.2004 - 11 E 4085/04 - bestätigt. Danach ist die Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddsetwetten) an ein in Österreich staatlich konzessionierte Sportwettunternehmen unzulässig.
Die Entscheidung ist ein weiterer Erfolg für die Freie und Hansestadt Hamburg und das staatliche Sportwettenmonopol (Oddset) in Hamburg nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006. Auf den Beschluss des VG Hamburg vom 29.6.2006 - 4 E 1130/06 - in anderer Sache haben wir bereits hingewiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Sportwettenmonopol (Oddset) betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten.
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