Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21.6.2006 ein im Jahre 2002 erlassenes Verbot bestätigt, mit dem einem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen untersagt wurde. Eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten (sog. „DDR-Erlaubnis“) rechtfertigt es nicht, in den alten Bundesländern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Gewerbeerlaubnis der Sportwetten Gera GmbH (und folglich auch die Lizenzen der drei weiteren Inhaber von „DDR-Erlaubnissen“) nicht die Veranstaltung von Sportwetten auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik legalisieren kann. Auf dem Gebiet der alten Bundesländer sind Sportwettenangebote für DDR-Lizenzinhaber illegal.
„Ein solches, nicht über das Gebiet der ehemaligen DDR hinausgehendes Verständnis der Erlaubnis musste sich der Sportwetten GmbH Gera bei Erhalt der Erlaubnis aufdrängen“ (Urteilsabdruck, S. 28).
Damit dürfte auch feststehen, dass ein bundesweit abrufbares Sportwettenangebot über das Internet auch mit „DDR-Erlaubnis“ illegal bleibt, da der Vertrieb über das Internet ebenfalls eine Tathandlung i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB darstellt und diese Tathandlung – wie von der herrschenden Auffassung vertreten – am Ort des Spielers erfolgt.