Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)BVerwG (Urteil vom 21.6.2006 - 6 C 19.06): DDR- Erlaubnis für Sportwetten erstreckt sich nicht auf alte Bundesländer |
Überträgt man die Grundsätze des Urteils auf § 284 Abs. 4 StGB, so gelangt man ferner zu dem Schluss, dass ein Sportwettenangebot auch nur im Geltungsbereich seiner Erlaubnis, also nicht in den alten Bundesländern, beworben werden darf. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Frage, welche Reichweite die Erlaubnis auf dem Gebiet der neuen Bundesländer hat und ob von diesen Erlaubnissen inhaltlich überhaupt die Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten abgedeckt ist. Hierüber hätten die Verwaltungsgerichte in den neuen Bundesländern zu befinden. Auch weist das Bundesverwaltungsgericht nochmals deutlich auf die Möglichkeit hin, die DDR-Genehmigungen behördlich aufzuheben. Weitere Informationen zum Wett- und Glücksspielrecht finden Sie hier. |
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