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Keine Haftung der Gemeinde bei Änderung der Planungsabsichten

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Keine Haftung der Gemeinde bei Änderung der Planungsabsichten

BGH (Urteil vom 18.05.2006 - III ZR 396/04 -) verneint Schadensersatzansprüche eines enttäuschten Investors


Wer größere Vorhaben realisieren will, ist regelmäßig auf eine Zusammenarbeit mit der betreffenden Stadt/Gemeinde angewiesen, um hierfür mittels Bauleitung die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Investor in die Planungsleistungen rund DM 900.000,- investiert. Verschiedene Vorhaben- und Erschließungspläne wurden erarbeitet - bis zur Kommunalwahl. Die neu gewählten Stadtverordneten beschlossen dann nämlich, das Projekt nicht weiter zu verfolgen.

Der daraufhin erhobenen Schadensersatzklage blieb der Erfolg versagt. Der BGH betont in seinem Urteil zunächst, dass auch nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde in Ausübung ihrer Planungshoheit das Verfahren wieder einstellen kann. Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht. Wörtlich:

"Dies bedeutet, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo in diesem Bereich nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Eine Haftung der beklagten Gemeinde kann insbesondere nicht schon deshalb bejaht werden, weil - wie hier - der (neu gewählte) Gemeinderat eine andere Planungskonzeption entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren aufgehoben hat. Das lag in seinem Planungsermessen, das im Übrigen nur durch die gesetzlichen Bindungen der Bauleitplanung eingeschränkt war. Angesichts dieser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im allgemeinen bürgerlichen Recht zu prüfende und vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss "grundlos" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen. Ein Verschulden kann in solchen Fällen daher grundsätzlich nur in einem Verhalten der Gemeinde gesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, namentlich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachteilig beeinflussende Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt."

Im Klartext bedeutet dies, dass die Gemeinde grundlos ihre Planung jederzeit aufgeben kann. Abhilfe würde hier nur eine frühzeitige schriftliche Vereinbarung über ggf. frustrierten Planungskosten machen - wenn sich denn die Gemeinde auf eine solche Vereinbarung überhaupt einlässt.


Hamburg, den 04.08.2006

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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