Aktuelle GesetzgebungHamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) am 1.8.2006 in Kraft getreten |
Der Zugang zu Informationen Hamburger Behörden wird weiter erleichtert. Am 1.8.2006 ist das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 11.4.2006 (HmbGVBl. S. 167) in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wird erstmals im hamburgischen Landesrecht ein allgemeiner, (weitgehend) voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu den in der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen geschaffen werden.
Dieser neue Informationsanspruch tritt flankierend neben die bereits bestehenden Informationsansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 29 VwVfG oder Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach dem HmbUIG.
Das hamburgische Landesrecht folgt mit der Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes dem Beispiel des Bundes sowie der Länder Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen und einer ganzen Reihe ausländischer Staaten und der Europäischen Union.
Das HmbIFG ist als Verweisungsgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) ausgestaltet.
Spezifisch hamburgischen Bedürfnissen soll durch punktuelle Abweichungen Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen den Bericht des Rechtsausschusses vom 15.03.2006 - Bürgerschaftsdrucksache 18/3909 - und dort insbesondere Anlage 5).
Eine wichtige Abweichung von der Bundesregelung befindet sich in § 1 Absatz 3 Ziffer 5 HmbIFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht für Informationen aus laufenden Verfahren.
Für die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Akteneinsicht oder das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz werden Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der Gebührenordnung zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFGebO) vom 8.8.2006 (HmbGVBl. S.467).
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