Wird ein Betrieb veräußert, geht das Arbeitsverhältnis der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber über. Dies ist in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wäre dies nicht der Fall, stünde der Kündigungsschutz letztlich nur auf dem Papier, weil das Arbeitsverhältnis dann immer enden würde, wenn der Arbeitgeber - statt Kündigungen auszusprechen - seinen Betrieb veräußert.
Kein Arbeitnehmer muss sich jedoch einen neuen Arbeitgeber "aufzwingen" lassen. Das Gesetz sieht daher auch vor, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Die Frist zur Ausübung eines solchen Widerspruchs fängt nach dem Gesetz an zu laufen, sobald der Arbeitnehmer schriftlich über den Zeitpunkt sowie den Grund für den Übergang sowie die hiermit verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen in Kenntnis gesetzt wird. Hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn eine solche schriftliche Unterrichtung gar nicht erfolgt oder aber fehlerhaft ist. Kann dann der Arbeitnehmer ohne jede zeitliche Grenze auch noch nachträglich - obwohl er womöglich bereits seit geraumer Zeit eine Arbeitsleistung für den Betriebserwerber erbracht hat - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen?