Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juli 2006)Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang |
Im Juli 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob ein am 03.03.2004 erklärter Widerspruch rechtzeitig war, obwohl der Arbeitnehmer bereits mit Schreiben vom 09.01.2004 von dem - zum 01.02.2004 geplanten und auch durchgeführten - Betriebsübergang in Kenntnis gesetzt worden war. Der klagende Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Unterrichtung fehlerhaft gewesen sei und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs daher nicht be´gonnen habe zu laufen. Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hat das BAG der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und der Betriebsveräußerin bestand. BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf): Für die Arbeitgeber kann dies allerdings fatale Konsequenzen haben. In dem vom BAG entschiedenen Fall wird der Betriebsveräußerer dem klagenden Arbeitnehmer nachträglich die Vergütung für den Zeitraum 02/04 - 07/06 - also eine Vergütung für 2,5 Jahre! - nachzahlen müssen. |
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