Des einen Freud`, des anderen Leid: Während der eine Arbeitnehmer sich daran erfreut, das er aus dienstlichen Gründen "die Welt erkunden" kann, wäre der andere Arbeitnehmer lieber zu Hause geblieben oder ärgert sich zumindest darüber, dass er nicht selbst entscheiden kann, wann und wohin er reist. Obwohl der Arbeitnehmer während der Dienstreise - von Ausnahmen einmal abgesehen - keine Arbeitsleistung erbringt, wird ihm durch die Verpflichtung zur Dienstreise natürlich die Dispositionsfreiheit betreffend seine Freizeit genommen: Der im Kegelclub organisierte Arbeitnehmer verpasst unweigerlich das Training am Mittwoch, wenn er aus dienstlichen Gründen die gesamte Woche weit entfernt vom Wohnort weilen muss.
Im August 2006 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) - erneut - mit der Frage zu befassen, ob die bei Dienstreisen anfallenden Fahrzeiten als "Arbeitszeit" bewertet - und dementsprechend auch vergütet - werden müssen. Das BAG hat dies verneint, jedenfalls wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen ist, wie er die Fahrzeit gestaltet. Zumindest dann handele es sich bei den Fahrzeiten nicht um Arbeitszeiten, sondern um "Ruhezeiten" im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
BAG, Urteil vom 11.08.2006 - 9 AZR 519/05 -