Anleger können für Prospekthaftungsklagen nach einer aktuellen Entscheidung des BGH nicht nur dann ihre Rechtsschutzversicherung aktivieren, wenn dem Versicherungsvertrag die ARB 74 zugrunde liegen, sondern auch dann wenn es sich um die ARB 94 handelt.
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt danach keine nach § 3 Abs. 2 c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Es geht nach Ansicht des BGH auch nicht um eine - vom Versicherungsschutz ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit: "Der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz erstreckt sich auf den privaten Bereich und auf die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten (§ 28 Abs. 1 b i. V. m. a ARB 94). Damit sind vom Versicherungsschutz, wie sich aus dem Zusammenhang von § 28 Abs. 1 a und b ARB 94 ergibt, solche Tätigkeiten ausgenommen, die den privaten Bereich überschreiten und sich bereits als selbständige Tätigkeit darstellen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen für die Annahme einer solchen selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht ausreichen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um eine einzige Beteiligung handelte und dass eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass die Verwaltung der Beteiligung einer Treuhandkommanditistin übertragen wurde, so dass es, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keiner eigenen Verwaltungstätigkeit des Klägers bedurfte."
In der Entscheidung äußert sich der BGH allerdings nicht dazu, ob der Deckungsanfrage die sog. Baurisikoklausel entgegen gehalten werden könnte.